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Donnerstag, 9. September 2010, 01:08:41
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"Rechtlose Unterbeteiligung“ löst keine Schenkungssteuer aus
Schenkt ein Vater seinem Sohn eine Unterbeteiligung an GmbH- oder Kommanditanteilen, so löst dies nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (Az. II R 10/06) so lange keine Schenkungssteuer aus, wie sämtliche Stimm-, Kontroll- und sonstigen Verwaltungsrechte beim Vater verbleiben. Der Sohn erwirbt in diesem Fall lediglich schuldrechtliche Ansprüche, die ihm eine Teilhabe am Firmengewinn bescheren, womit er Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt. Sobald der Sohn dann aber am „unternehmerischen Leben“ teilnimmt und mitentscheiden kann, liegt bei dieser Konstruktion eine atypische stille Beteiligung vor. Folge ist, dass Schenkungssteuer fällig wird und der Sohn Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezieht.

 Zur „Beweissicherung“ bei einem „Versicherungsschaden“
Wer von seiner Versicherung einen Schaden ersetzt haben möchte, muss dieser auch die Möglichkeit geben, den Fall zu prüfen. Das sagte das Amtsgericht München (Az. 281 C 15020/07) einem Hausbesitzer.
Nach einem Gewitter mit Blitzeinschlag war es dort zu einem erheblichen Schaden an der Steuerung der Heizungsanlage gekommen. Der Hausbesitzer und Versicherungsnehmer meldete den grundsätzlich versicherten Schaden (sog. „Überspannung“) der Versicherungsgesellschaft und beauftragte gleichzeitig einen Heizungsbauer mit der Reparatur. Dieser arbeitete schnell, ersetzte die beschädigten Teile und entsorgte sie auch gleich.
Das war ein Fehler. Weil der von der Versicherung beauftragte Schadensachverständige nun nicht mehr die zerstörten Geräte in Augenschein nehmen konnte, lehnte das Assekuranzunternehmen die Regulierung des Schadens ab. Hierüber kam es zu einem Gerichtsverfahren, wobei sich das Amtsgericht München auf die Seite der Versicherung stellte: Weil der Versicherungsnehmer nicht mehr den endgültigen Beweis über die Schadensursache erbringen konnte, stand die Versicherung auch nicht in der Leistungspflicht.
Im Falle eines Versicherungsschadens sollte – sofern keine besondere Eile geboten ist – deshalb der Reparaturauftrag am besten erst dann erteilt werden, wenn eine entsprechende Zusage des Versicherers vorliegt. Nur wenn man aus zwingenden Gründen nicht so lange warten kann (weil z.B. die Heizungsanlage laufen muss), ist ein sofortiger Reparaturauftrag sinnvoll. In diesem Fall ist dann aber strikt darauf zu achten, dass alle beschädigten Teile aufbewahrt und der Versicherung zur Begutachtung vorgelegt werden. 


Auszug aus Klartext Nummer 206  / 15. August 2008